BundesrechtVerordnungenAuslieferungs- und RechtshilfeverordnungVII. HAUPTSTÜCK Stellung der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen anderer Staaten sowie der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Angestellten von bevorrechteten internationalen Organisationen§ 59

§ 59Ladung von Personen, die Immunität genießen, als Zeugen

In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date