BundesrechtVerordnungenAuslieferungs- und RechtshilfeverordnungVII. HAUPTSTÜCK Stellung der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen anderer Staaten sowie der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Angestellten von bevorrechteten internationalen Organisationen§ 58

§ 58Zustellung an Personen, die Immunität genießen

In Kraft seit 01. Juli 1980
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