ARHV
Gliederung
VII. HAUPTSTÜCK Stellung der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen anderer Staaten sowie der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Angestellten von bevorrechteten internationalen Organisationen
§ 56 Strafbare Handlungen von Personen, die Immunität genießen
Sind Personen, die Immunität genießen, verdächtig, eine strafbare Handlung begangen zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen oder in Aussicht genommenen Verfügungen unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) der Strafanzeige und allfälliger weiterer in Betracht kommender Aktenstücke zu berichten.
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