§ 51 Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland
In Kraft seit 01. Juli 1980
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ARHV
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Erwirkung der Rechtshilfe
§ 51 Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland
Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu begründen.
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