§ 51 Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland
In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date
Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu begründen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden