§ 49 Überstellung verhafteter Personen
In Kraft seit 01. Juli 1980
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ARHV
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Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen.
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