ARHV
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung Fahndungsmaßnahmen im Ausland
§ 46 Erwirkung der Durchlieferung
(1) Muß die auszuliefernde Person, um von dem um die Auslieferung ersuchten Staat nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden, so erwirkt das Bundesministerium für Justiz die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen. Bei der Vorlage der Auslieferungsunterlagen an das Bundesministerium für Justiz ist daher für jeden Staat, der um die Durchlieferung ersucht werden muß, eine weitere Ausfertigung dieser Unterlagen anzuschließen. Die Vorschriften über die Förmlichkeiten und die Sprache, die für den Verkehr mit dem um die Durchlieferung zu ersuchenden Staat gelten, sind zu beachten.
(2) § 45 ist sinngemäß anzuwenden.
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