§ 44 Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland
Up-to-date
Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).
Keine Ergebnisse gefunden