§ 44 Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland
In Kraft seit 01. Juli 1980
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Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).
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