(1) Als Auslieferungsunterlage gilt in der Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über den Tatbestand, die Strafe und erforderlichenfalls auch über die Verjährung zu enthalten hat. Ist bereits ein Urteil ergangen, so ist dem Haftbefehl eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift (Kopie) des Urteils anzuschließen.
(2) Die Auslieferungsunterlagen haben die der auszuliefernden Person zur Last gelegte Tat so bestimmt zu bezeichnen, daß die ausländische Behörde, die über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat, zu beurteilen vermag, ob die Tat nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar ist, welche strafbare Handlung sie nach diesem Recht begründet und ob die Strafbarkeit oder die Vollstreckbarkeit durch Verjährung erloschen ist.
(3) Soll die Auslieferung zur Vollstreckung erfolgen, so ist im Haftbefehl die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe anzugeben.
(4) Die Auslieferungsunterlagen haben auch Angaben über die Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person zu enthalten.
(5) Die Auslieferungsunterlagen haben nach Möglichkeit auch eine Personsbeschreibung der auszuliefernden Person oder andere zur Feststellung ihrer Identität geeignete Angaben zu enthalten.
Rückverweise
ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 40 Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung Fahndungsmaßnahmen im Ausland
…Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (§ 12) an die zuständige Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu übermitteln, die um die Erwirkung der Auslandsfahndung das…
§ 41 Erwirkung der Auslieferungshaft
…des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu ersuchen. Das Bundesministerium für Justiz ist wegen der Erwirkung der Auslieferung (§ 42) unverzüglich, spätestens aber so rechtzeitig zu befassen, daß das Ersuchen um Auslieferung innerhalb der im Verhältnis zum ersuchten Staat geltenden Befristung der vorläufigen Auslieferungshaft diesem…
§ 45 Erwirkung der nachträglichen Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
…Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (§ 70 Abs. 1 ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der erforderlichen Auslieferungsunterlagen (§§ 42, 43) sowie unter Anschluß einer mit der ausgelieferten Person aufgenommenen Niederschrift über ihre Erklärungen zur Ausdehnung des Auslieferungsersuchens zu berichten. Das gleiche gilt, wenn eine…