(1) In Schreiben an ausländische Behörden sind deren amtliche Bezeichnung und genaue Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt, so sind die Schreiben „An das für... (Ort, an dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort des Empfängers oder der zu vernehmenden Person) zuständige Gericht oder an die sonst zuständige Behörde“ zu richten.
(2) Für die im Ausland gelegenen Orte sind nach Tunlichkeit die dort geltenden amtlichen Ortsbezeichnungen zu verwenden.
Rückverweise
ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 26 Prüfung des Aufschubs der Übergabe
…werden kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug (§§ 4 und 157 StVG) zu stellen ist. Über das beabsichtigte Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.…