§ 36 Dienstverrichtung ausländischer Organe in Österreich
In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date
Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden