§ 35 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde
In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date
§ 35 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde — ARHV
Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen.