BundesrechtVerordnungenAuslieferungs- und Rechtshilfeverordnung§ 35

§ 35Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde

In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date

Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen.

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