§ 24 Nichteinhaltung des vorgesehenen Weges
In Kraft seit 01. Juli 1980
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ARHV
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Auslieferung aus Österreich
§ 24 Nichteinhaltung des vorgesehenen Weges
Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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