§ 19 Verweigerung der Erledigung eines Ersuchens
In Kraft seit 01. Juli 1980
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Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Verweigerung der Erledigung eines Ersuchens
Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.
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