§ 18 Widerruf von Ersuchen
In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date
(1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.
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