(1) Postsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.
(2) Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen ausländischer Behörden sind anzunehmen. Ein Ersatz hiefür entrichteter Gebühren ist von ausländischen Behörden nicht zu begehren.
Rückverweise
ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 25 Verständigungspflichten
…in Haft befindet, 4. die Verwaltungsbehörde, bei der nach Kenntnis des Gerichtes gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren anhängig ist, 5. die nach § 11 des Fremdenpolizeigesetzes zuständige Behörde, wenn über die auszuliefernde Person nicht die Auslieferungshaft verhängt oder sie aus dieser entlassen wird, bevor über das Auslieferungsersuchen entschieden worden…