§ 10 Unterschrift, Amtssiegel
In Kraft seit 01. Juli 1980
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ARHV
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Unterschrift, Amtssiegel
Rückverweise
Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters) ist in Maschinschrift unter Beifügen seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels) zu wiederholen.
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