§ 3 Entziehung der Ermächtigung
In Kraft seit 22. Januar 2008
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Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.
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