(1) Der von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen:
1. Kenntnis über Drogensubstanzen und der derzeitigen Marktsituation, Stoffkunde, 1 Stunde;
2. Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen, Kenntnisse über Alkohol- und Medikamentenwirkung, 1 Stunde;
3. Erkennen von Drogenwirkungen beim Straßenverkehrsteilnehmer, spezifische Untersuchungen, Untersuchungsgang, 1 Stunde;
4. Erkennen einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Medikamente bei Fahrzeuglenkern für klinische Untersuchung, 1 Stunde;
5. Zusammenfassende Abschlussgutachtenerstellung (Bewertung der Blut/Harnanalyse aus dem Labor und Abschlussgutachtenerstellung), 1 Stunde;
6. Rechtskunde, Kenntnisse der maßgeblichen verkehrsrechtlichen und suchtmittelrechtlichen Bestimmungen; Rechtskenntnisse über Gutachtenerstellung, Stellung des Gutachters im Gesamtverfahren, 4 Stunden.
(2) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, im Abstand von höchstens 3 Jahren einen neuerlichen Weiterbildungskurs im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu absolvieren.
Rückverweise
ÄpV · Ärztepoolverordnung
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
…die 1. die Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen, 2. eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß § 2 absolviert haben und 3. Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind auf Antrag ermächtigen…