(1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von Aerosolpackungen zwecks Aufbewahrung. Lagerung liegt auch dann vor, wenn Aerosolpackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.
(2) Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn Aerosolpackungen
1. sich in Verwendung befinden oder zur unmittelbaren Verwendung – in der dafür unbedingt erforderlichen Menge (Tagesbedarf) – bereitstehen oder
2. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2013, befördert werden.
Rückverweise
APLV · Aerosolpackungslagerungsverordnung
§ 7 Verkaufsräume, Vorrats- und Arbeitsräume
…1) Sofern Aerosolpackungen in Verkaufsräumen und Vorratsräumen in § 8 Z 2 und 3 übersteigenden Mengen gelagert werden und durch den Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermengen für diese Räume festgelegt sind 1. müssen die Wände und Decken, die an…