Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören:
1. die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
2. ein facheinschlägiges Selbststudium,
3. facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW), der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (VOeR), des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen (iwp), des Österreichischen Rechnungslegungskomitees (AFRAC) oder vergleichbarer Organisationen.
§ 7 APAB-FBV · APAB-FBV · APAB-Fortbildungsverordnung
§ 7
…Eine Fortbildungsmaßnahme kann nur dann als facheinschlägige Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 1 Z 1 angerechnet werden, wenn eine Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung (Fortbildungsprogramm) vorliegt und aus dieser der Fortbildungsinhalt, der zeitliche Umfang und die Vortragenden ersichtlich sind…
§ 4
…1) Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro…
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