§ 5 Organisation von Luftverkehrsunternehmen
In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date
Das Luftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen.
Rückverweise
AOCV 2008 · Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
§ 22 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung…