AOCV 2008
Gliederung
1. Abschnitt Luftverkehrsunternehmen
1. Allgemeiner Teil Geltungsbereich
§ 5 Organisation von Luftverkehrsunternehmen
Das Luftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen.
§ 22 AOCV 2008 · AOCV 2008 · Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
§ 22 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung…
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