Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 20a bis 20e) erforderlichen allgemeinen Hinweise oder Anweisungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.
Rückverweise
AOCV 2008 · Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
§ 22 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung…