AnhO
Gliederung
2. Abschnitt Vollzug der Haft
§ 8 Nachtruhe
Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern.
§ 8 AnhO · AnhO · Anhalteordnung
…§ 8. Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern.…
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