Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;
2. Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;
3. Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;
4. Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;
5. Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;
6. Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;
7. dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;
8. Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.
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