§ 14 Rauchen
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
(2) Verboten ist das Rauchen:
1. über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;
2. Häftlingen, die auf Betten liegen;
3. in den Einzelzellen während der Nachtruhe.
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