§ 11 Seelsorge
In Kraft seit 01. Januar 2006
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Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über Ersuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu ermöglichen.
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