BundesrechtVerordnungenAnderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung§ 3

§ 3Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Anderkonten von Rechtsanwälten und befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften

In Kraft seit 04. Januar 2017
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