(1) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie über die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
(2) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über folgende Ausstattung verfügen: Personenwaage, Körpergrößenmeßgerät, Blutdruckmeßgerät, Notfallausrüstung, Nasenspekulum, Dermatoskop, Otoskop, Audiometer, Sehtestgerät und Spirometer.
(3) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:
1. Geräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,
2. Geräte oder kombiniertes Gerät geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,
3. Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,
4. Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 441/1998).
Rückverweise
AMZ-VO · Arbeitsmedizinische Zentren
§ 7 Schlußbestimmungen
…spätestens 31. Dezember 1997 die Anforderungen der §§ 2 bis 6 erfüllen. (4) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § …
§ 6 Arbeitsmedizinische Zentren für Bürobetriebe
…beschränkt, gelten folgende Abweichungen: 1. Abweichend von § 4 Abs. 3 ist kein Laborraum und kein Raum für funktionsanalytische Untersuchungen erforderlich. 2. Abweichend von § 5 Abs. 2 sind folgende Geräte nicht erforderlich: Nasenspekulum, Otoskop, Audiometer, Spirometer, Zentrifuge, Photometer. (2) Zu den Bürobetrieben im Sinne des Abs. 1 gehören…