§ 1
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 1 — AMSprV
Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG),
1. des Leiters der regionalen Geschäftsstelle und
2. des Landesgeschäftsführers,
umfasst den im Folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2) des Arbeitsmarktservice.