BundesrechtVerordnungenArbeitsmarktsprengelverordnung§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG),

1. des Leiters der regionalen Geschäftsstelle und

2. des Landesgeschäftsführers,

umfasst den im Folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2) des Arbeitsmarktservice.

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