§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date
AM-VO
Gliederung
4. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.
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