§ 26
In Kraft seit 08. April 1930
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Allg GAV
Gliederung
Rückverweise
Wird die einzubüchernde Liegenschaft einem Grundbuchskörper zugeschrieben, so ist die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken. Die Anmerkung ist nach Beendigung des Richtigstellungsverfahrens von Amts wegen zu löschen.
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