(1) Grundbuchsstücke, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffen und die im Zeitpunkte des Einlangens der im § 1 erwähnten Mitteilung noch nicht erledigt sind, ferner alle späteren derartigen Grundbuchsstücke, die bis zur Erlassung der Kundmachung über den Abschluß des Verfahrens einlangen, sind mit dem Entwurfe des zu erlassenden Grundbuchsbescheides vor der bücherlichen Eintragung der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung darüber mitzuteilen, ob die bewilligte Eintragung mit der agrarischen Operation vereinbar ist.
(2) Dies gilt nicht:
1. von Grundbuchsstücken, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden;
2. von Grundbuchsstücken, die Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten, von Anmerkungen persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder von Eintragungen im Exekutionsverfahren zum Gegenstande haben.
Rückverweise
Allg GAV · Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung
§ 4
…Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im § 2, Absatz 2, Z 1, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 die Entscheidung der…
§ 5
…1) Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen. (2) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage ist der Agrarbehörde überdies ein Grundbuchsauszug, bei Teilung von…
§ 27
…1) Wird gemäß § 2 Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das…