Alle die Anlegung des Grundbuches einer Katastralgemeinde betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen, der in das Nc-Register einzutragen ist. Wenn es zur Erleichterung der Übersicht zweckmäßig erscheint, können die einzelnen Schriftstücke ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Reihenfolge innerhalb des Aktes nach Sachgruppen zusammengefaßt, mit einem besonderen Umschlag versehen und mit unterteilten Ordnungszahlen bezeichnet werden.
Rückverweise
Allg GAV · Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung
§ 27
…möglich, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, daß der Antragsteller Eigentümer ist, so ist der Antrag abzuweisen. (2) Ein Antrag nach § 12 Allg. GAG. kann auch nach Eröffnung des Grundbuches gestellt werden. Er ist zunächst in das Nc-Register einzutragen. Erst der Beschluß, mit dem die Eintragung angeordnet…