§ 11
In Kraft seit 08. April 1930
Up-to-date
§ 11 — Allg GAV
Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen.
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