Ziel
§ 2Probenahme- und Analysemethoden
§ 3Beurteilung erheblicher Kontaminationen
§ 4Beurteilung erheblicher Risiken und Risikoabschätzung
§ 5Ausbreitung der Schadstoffe
§ 6Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung
§ 7Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen
§ 8Dekontamination
§ 9Sicherung
§ 10Beobachtung
§ 11Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
Ziel dieser Verordnung ist
1. die Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten,
2. die Festlegung von Kriterien für die Risikoabschätzung und
3. die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Altlastenmaßnahmen.
Die Probenahme und die Untersuchung von Bodenluft-, Feststoff- und Grundwasserproben haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Insbesondere können die in Anhang 1 genannten Methoden angewendet werden.
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß § 14 Abs. 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß § 16 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024, insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen.
(1) Bei der Beurteilung der Ausbreitung der Schadstoffe sind die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische und die Ausbreitung von Schadstoffen in einem Gewässer maßgeblich.
(2) Die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische umfasst die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung, die Zusammensetzung der Gasgemische und die mögliche Reichweite.
(3) Für die Ausbreitung der Schadstoffe im Grundwasser sind die Schadstofffrachten im Sickerwasser und im unmittelbaren Grundwasserabstrom der kontaminierten Bereiche zu beurteilen sowie die Ausdehnung der Verunreinigungen im Grundwasser („Schadstofffahne“) und die zukünftige Entwicklung abzuschätzen.
(1) Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Böden und Gewässer sind Einschränkungen für die Funktionen des Bodens und das Ausmaß der Verunreinigungen der Gewässer maßgeblich.
(2) Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Nutzungen des Bodens und der Gewässer ist auf die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standortes und der Umgebung abzustellen.
(3) Bei landwirtschaftlicher Nutzung des Bodens ist zu beurteilen, ob die Pflanzenproduktion und die Verwertung der Produkte als Futter- oder Lebensmittel langfristig sichergestellt sind.
(4) Das von erstickend wirkenden oder brennbaren Gasgemischen ausgehende Risiko entsprechend § 5 Abs. 2 ist unter Berücksichtigung der an dem Standort und in der Umgebung vorhandenen ober- und unterirdischen Bauwerke und deren Nutzungsform abzuschätzen.
(5) Das Risiko möglicher Wirkungen von Schadstoffen auf die Gesundheit von Menschen entsprechend § 7 ist für die möglichen Ausbreitungs- oder Aufnahmepfade abzuschätzen.
(6) Ausgehend von der Beurteilung der vorhandenen Kontaminationen sind die Risiken einer zukünftig erhöhten Mobilisierung von Schadstoffen und einer größeren Ausbreitung abzuschätzen.
Die Abschätzung der Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen ist für die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standorts und der Umgebung anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
1. relevante Aktivitäten von Menschen,
2. mögliche Aufnahmepfade für Schadstoffe und
3. Art der Aufnahme (oral, inhalativ, dermal).
Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
– ÖNORM S 2088-1 „Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018
– ÖNORM S 2090 „Bodenluft-Untersuchungen“, ausgegeben am 1. Jänner 2006
– ÖNORM S 2091 „Altlasten – Feststoff-Probenahme – Entnahme von Feststoffproben von Altablagerungen und Altstandorten“, ausgegeben am 1. Mai 2006
– ÖNORM S 2092 „Altlasten – Grundwasser-Probenahme“, ausgegeben am 1. Juli 2008
| Intensität/Ausmaß | |
| Fracht Bodenluft 1) 2) [g/d] | |
| Summe CKW | 50 |
| 1) | Die Richtwerte für Stofffrachten bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (k f 10 -5 m/s). |
| 2) |
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Intensität und das Ausmaß der Kontamination überschritten ist.
| Intensität | Ausmaß | |||||
| Gesamtgehalt [mg/kg TM 1) ] | Bodenluft [mg/m³] | Volumen [m³] | Fläche [m²] | |||
| Kohlenwasserstoff-Index (GC) | 500 – 2 000 2) | – | 5 000 | – | ||
| Kohlenwasserstoffe (C 5 bis C 10 ) 3) | – | 100 4) | 5 000 | – | ||
| BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) | 25 5) | 50 4) | 5 000 | – | ||
| Benzol | 5 5) | 10 4) | 5 000 | – | ||
| Mineralölphase | vorhanden | – | 500 | |||
| 1) | TM … Trockenmasse |
| 2) | Der Richtwert hängt von der stoffgruppenspezifischen Mobilisierbarkeit des Mineralölprodukts ab. Für niedrigsiedende, leicht mobilisierbare Kohlenwasserstoffe ( C22) gilt ein Richtwert von 500 mg/kg, bei einem Anteil von mehr als 80% höhersiedender KW ( C30) gilt ein Richtwert von 2 000 mg/kg. |
| 3) | Der Parameter umfasst die aliphatischen Kohlenwasserstoffe (n- und i-Alkane, cyclo-Alkane, Alkene). |
| 4) | Die Richtwerte für Bodenluftkonzentrationen gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (k f 10 -5 m/s). |
| 5) | Die Richtwerte für Gesamtgehalte von BTEX in Feststoffproben gelten nur bei gering durchlässigem Untergrund (k f 10 -5 m/s). |
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,
– wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Volumen der Kontamination überschritten wird oder
– wenn eine Mineralölphase mit einer Fläche von mehr als 500 m² auf dem Grundwasser vorhanden ist.
| Intensität | Ausmaß | |||
| Gesamtgehalt [mg/kg TM 1) ] | Volumen [m³] | Fläche [m²] 2) | ||
| Summe PAK-15 3) | 100 | 5 000 | – | |
| Naphthalin | 25 | 5 000 | – | |
| Phenolindex | 10 | 4) | – | – |
| Summe Phenol und Alkylphenole | 25 | 5 000 | – | |
| Teerölphase | vorhanden | 500 | ||
| 1) | TM … Trockenmasse |
| 2) | Eine Teerölphase wird unabhängig von ihrer Lage berücksichtigt (zB im ungesättigten Bereich, auf der Wasseroberfläche, auf dem Stauer). |
| 3) | Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin. |
| 4) | Wird der Richtwert für den Phenolindex überschritten, sind die Gesamtgehalte von Phenol und Alkylphenolen (Kresole, Di- und Trimethylphenole) zu bestimmen. |
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,
– wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Volumen der Kontamination überschritten wird oder
– wenn eine Teerölphase mit einer Fläche von mehr als 500 m² im Boden vorhanden ist.
| Intensität | Ausmaß | |||||
| Gesamtgehalt [mg/kg TM 1) ] | Eluat 2) [mg/l] | Volumen [m³] | ||||
| Arsen | – | 0,5 | 5 000 | |||
| Cadmium | – | 0,25 | 5 000 | |||
| Chrom | – | 2,5 | 5 000 | |||
| Kupfer | – | 5 | 5 000 | |||
| Quecksilber | 10 | 0,01 | 5 000 | |||
| Nickel | – | 2,5 | 5 000 | |||
| Blei | – | 0,5 | 5 000 | |||
| 1) | TM … Trockenmasse |
| 2) | 2:1-Eluat gemäß ÖNORM S 2088-1 „Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018 |
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Ausmaß der Kontamination überschritten werden.
| Intensität [Vol.-%] | Ausmaß | ||
| Volumen [m³] | |||
| reaktiver Übergangsbereich | Methan 5% und Kohlendioxid 15% | 100 000 | |
| reaktiver Kernbereich | Summe Methan + Kohlendioxid 40% | 25 000 | |
Eine Altablagerung ist erheblich kontaminiert,
– wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der entsprechende Richtwert für das Ausmaß der Kontamination überschritten wird.
Bei der Beurteilung des Deponiegasbildungspotenzials einer Altablagerung bzw. zur Prüfung der Plausibilität von Deponiegasmessergebnissen sind neben den Richtwerten folgende Kriterien zu berücksichtigen:
– Ablagerungshistorie
– Art, Aufbau, Beschaffenheit und Aufbringungszeitpunkt der Oberflächenabdeckung
– Wasser/Feststoff-Verhältnis der Altablagerung
– Lage der Altablagerung zum Grundwasserspiegel
– Abfallchemische Ansprache der abgelagerten Abfälle (Feststoffproben)
– TOC im Eluat von Feststoffproben (10:1-Eluat gemäß ÖNORM EN 12457-4)
– Wassergehalt von Feststoffproben
| Schadstoff/-gruppe | Einheit | Richtwert | ||
| Summe CKW | g/d | 15 | ||
| Tetrachlorethen | g/d | 5 | ||
| Trichlorethen | g/d | 5 | ||
| Vinylchlorid | g/d | 0,2 | ||
| Kohlenwasserstoff-Index | g/d | 50 | ||
| BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) | g/d | 25 | ||
| Benzol | g/d | 0,5 | ||
| Summe PAK-15 1) | g/d | 0,5 | ||
| Naphthalin | g/d | 1,0 | ||
| Summe Phenol und Alkylphenole | g/d | 25 | ||
| Arsen | g/d | 5 | ||
| Blei | g/d | 5 | ||
| Cadmium | g/d | 2,5 | ||
| Chrom | g/d | 25 | ||
| Kupfer | g/d | 50 | ||
| Nickel | g/d | 10 | ||
| Quecksilber | g/d | 0,5 | ||
| Zink | g/d | 2 500 | ||
| Ammonium | g/d | 1 000 | ||
| Bor | g/d | 500 | ||
| 1) | Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin. |
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Schadstofffracht im Grundwasserabstrom überschritten ist.
| Schadstoff/-gruppe | Einheit | Richtwert | ||
| Summe CKW | µg/l | 30 | ||
| Tetra- und Trichlorethen | µg/l | 9 | ||
| Vinylchlorid | µg/l | 0,5 | ||
| Kohlenwasserstoff-Index | µg/l | 100 | ||
| BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) | µg/l | 45 | ||
| Benzol | µg/l | 0,9 | ||
| Summe PAK-15 1) | µg/l | 1 | ||
| Naphthalin | µg/l | 2 | ||
| Arsen | µg/l | 9 | ||
| Blei | µg/l | 9 | ||
| Cadmium | µg/l | 4,5 | ||
| Chrom (gesamt) | µg/l | 45 | ||
| Chrom VI 2) | µg/l | 9 | ||
| Kupfer | µg/l | 100 | ||
| Nickel | µg/l | 18 | ||
| Quecksilber | µg/l | 0,9 | ||
| Bor | µg/l | 900 | ||
| 1) | Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin. |
| 2) | Gilt bei Nachweis von Verunreinigungen des Grundwassers, die zu 50% durch sechswertiges Chrom verursacht werden. |
| Schadstoff | Einheit | Richtwert | ||
| Kohlendioxid | Vol.-% | 10 | ||
| Methan | Vol.-% | 2,5 | ||