§ 59 Kostenersatz
Up-to-date
§ 59 Kostenersatz — AKWO
Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden