(1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission, für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen Wahlsprengel die nach Beschluß der Hauptwahlkommission erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen zu bilden.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für
1. die Vorsitzenden (Stellvertreter) und weiteren Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen;
2. die Vorsitzenden (Stellvertreter) der übrigen Wahlkommissionen.
Rückverweise
AKWO · Arbeiterkammer-Wahlordnung
§ 4 Bildung der Hauptwahlkommission
…Vorschläge für diese Mitglieder hat unter Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens nach dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind. (3) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter sind binnen drei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1), die von der Arbeiterkammer vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder spätestens…