(1) Erfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach § 23 eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.
(2) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat das Wahlbüro die Wählerliste abzuschließen.
(3) Die Anführung des Wahlberechtigten in der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe, und zwar
1. bei Zuordnung zu einem Betriebswahlsprengel für die Stimmabgabe vor der Betriebsprengelwahlkommission;
2. bei Zuordnung zum Allgemeinen Wahlsprengel für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen oder im Postweg.
Rückverweise
AKWO · Arbeiterkammer-Wahlordnung
§ 27 Ausstellung der Wahlkarte
…1) Die Wahlkarten nach § 25 Abs. 1 sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (§ 24 Abs. 2) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden. (2) Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß §…