§ 7 Durchführung der Wahlen und Wahlgebiet
In Kraft seit 01. Dezember 2006
Up-to-date
(1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.
(2) Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.
(3) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit.
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