§ 7 Durchführung der Wahlen und Wahlgebiet
In Kraft seit 01. Dezember 2006
Up-to-date
ÄKWO 2006
Gliederung
2. Hauptstück Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Durchführung der Wahlen und Wahlgebiet
(1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.
(2) Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.
(3) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden