§ 55 Mandatsverzicht
Up-to-date
Der (Die) gewählte Kammerrat (Kammerrätin) hat einen Mandatsverzicht der Ärztekammer schriftlich bekannt zu geben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam.
§ 58 ÄKWO 2006 · ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 58 Zusammensetzung der Erweiterten Vollversammlung
…Kammerrätin) annimmt oder 2. seine (ihre) Entsendung als zahnärztlicher Vertreter (zahnärztliche Vertreterin) annimmt und somit auf sein (ihr) Mandat für die Vollversammlung gemäß § 55 verzichtet.…