§ 53 Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung
In Kraft seit 01. Dezember 2006
Up-to-date
ÄKWO 2006
Gliederung
2. Hauptstück Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern
8. Abschnitt Ermittlungsverfahren
§ 53 Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung
Die Wahlkommission hat das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis und die Namen der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen) unverzüglich kundzumachen.
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