BundesrechtVerordnungenÄrztekammer-Wahlordnung 20062. Hauptstück Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern7. Abschnitt Abstimmungsverfahren§ 45

§ 45Besondere Erfordernisse bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen

In Kraft seit 02. Dezember 2016
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