§ 41 Ausübung des aktiven Wahlrechts
In Kraft seit 01. Dezember 2006
Up-to-date
(1) Die Ausübung des aktiven Wahlrechts hat entweder durch
1. persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder
2. Briefwahl
zu erfolgen.
(2) Alle wahlberechtigten Personen sind bei ihrer Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu verwenden.
(3) Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen.
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