§ 35 Gestaltung der Wahlkuverts und Rückkuverts
In Kraft seit 01. Dezember 2006
Up-to-date
(1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.
(2) Die Rückkuverts sind mit
1. der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,
2. dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender,
3. der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und
4. allenfalls einem Identifikationscode
zu bedrucken.
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