(1) Im Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß § 31 Abs. 4 Z 5, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe enthalten.
(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung spätestens bis zum 28. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen.
§ 61 ÄKWO 2006 · ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 61 In-Kraft-Treten
… 7, § 61 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2016 (1. Novelle der ÄKWO 2006) treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl…