(1) Wahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission
1. persönlich oder
2. durch einen Bevollmächtigen (eine Bevollmächtigte) oder
3. postalisch
einzubringen. Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen. Fallen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission an einem solchen rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er (sie) der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen sogleich die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Wahlvorschläge sind
1. in Listenform oder
2. in Form von losen Blättern, die durchgehend zu nummerieren und zu heften sind,
einzubringen.
Rückverweise
ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 61 In-Kraft-Treten
… 7, § 61 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2016 (1. Novelle der ÄKWO 2006) treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl…
§ 5 Fristen
…endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Einbringung der Wahlvorschläge gemäß § 30 betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den §§ 31 und 32 im selben Ausmaß. (4) Die Tage des Postlaufes hemmen den…