(1) Innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige
1. wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
2. wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen
schriftlich Einspruch gegen die betreffende Wählerliste bei der Wahlkommission erheben. Einsprüche sind zu begründen, wobei die Frist um 12 Uhr des letzten Tages der Frist endet.
(2) Jeder Einspruch hat sich auf eine bestimmte Person zu beziehen und ist zu begründen. Ein Einspruch ist zurückzuweisen, sofern er sich auf mehrere Personen bezieht oder nicht begründet ist. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.(3) Die Wahlkommission hat Personen, auf die sich der Einspruch gegen die Wählerliste bezieht, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des (der) vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.
(5) Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.
(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen.
(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
Rückverweise
ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 61 In-Kraft-Treten
… 7, § 61 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2016 (1. Novelle der ÄKWO 2006) treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl…
§ 26 Herstellung und Auflegung der Wählerlisten
… 2 ist unter Hinweis 1. auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme und 2. auf die für das Einspruchsverfahren gemäß § 27 geltenden Bestimmungen kundzumachen. (5) Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab…