§ 24 Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl
In Kraft seit 02. Dezember 2016
Up-to-date
ÄKWO 2006
Gliederung
2. Hauptstück Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern
3. Abschnitt Anordnung und Ausschreibung der Wahl
§ 24 Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl
Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest neun Wochen liegt.
§ 61 ÄKWO 2006 · ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 61 In-Kraft-Treten
… 7, § 61 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2016 (1. Novelle der ÄKWO 2006) treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl…
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