§ 24 Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl
In Kraft seit 02. Dezember 2016
Up-to-date
Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest neun Wochen liegt.
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