ÄKWO 2006
Gliederung
2. Hauptstück Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern
2. Abschnitt Wahlkommissionen
2. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Wahlkommissionen
§ 19 Einberufung der Wahlkommission
Die Wahlkommission ist von ihrem (ihrer) Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.
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